Fragen und Antworten

Ist der Kanton Basel-Stadt für Ihr Stipendiengesuch zuständig? Wird Ihre geplante Ausbildung von Bund und Kantonen anerkannt? Und was passiert, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen? Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um Stipendien und Darlehen.

Wann ist der Kanton Basel-Stadt für ein Stipendiengesuch zuständig?

Beim Amt für Ausbildungsbeiträge des Kantons Basel-Stadt kann ein Gesuch einreichen, wer einen der folgenden Punkte erfüllt:

  1. – Die Eltern wohnen im Kanton Basel-Stadt und
    – die Person in Ausbildung absolviert die erste Ausbildung.
  2. – Die Eltern wohnen im Kanton Basel-Stadt
    – die erste berufsbefähigende Ausbildung, zum Beispiel Berufslehre, Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder HF-Diplom, ist abgeschlossen und
    – die Person in Ausbildung hatte seither in keinem anderen Kanton länger als zwei Jahre ihren zivilrechtlichen Wohnsitz.
  3. Die Person in Ausbildung hatte nach Abschluss der ersten berufsbefähigenden Ausbildung (vierjährige Erwerbstätigkeit wird dem Abschluss einer ersten Ausbildung gleichgestellt) während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt zivilrechtlichen Wohnsitz und war in dieser Zeit erwerbstätig und finanziell unabhängig. Als Erwerbstätigkeit gelten auch Militär- und Zivildienst sowie die Betreuung eigener Kinder.
  4. Die Person in Ausbildung wohnt im Kanton Basel-Stadt und ist aus dem Ausland in die Schweiz eingereist als
    – erwerbstätige Person
    – Angehörige oder Angehöriger einer erwerbstätigen Person
    – Flüchtling oder
    – Familiennachzug.

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Welche Ausbildungen werden mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt?

Grafik Bildungssystem in der Schweiz
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Es werden vom Bund oder den Kantonen anerkannte Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe unterstützt.

Zudem können für Brückenangebote (schulisches und kombiniertes Profil, Vorkurse, Vorlehren) und studienvorbereitende Angebote wie zum Beispiel Passerellen und andere obligatorische Vorbereitungskurse Ausbildungsbeiträge vergeben werden. Es können nur Ausbildungen an öffentlichen Bildungsinstitutionen gefördert werden. Für berufsbegleitende Ausbildungen, die eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung erlauben, werden nur in Ausnahmefällen Stipendien oder Darlehen bewilligt.

Der Besuch der obligatorischen Schule wird hingegen nicht mit Ausbildungsbeiträgen gefördert. Auch Angebote ausserhalb des formalen Bildungssystems, zum Beispiel Kurse oder berufsorientierte Weiterbildungen, werden nicht mit Ausbildungsbeiträgen gefördert.

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Werden Ausbildungen im Ausland unterstützt?

Ausbildungen im Ausland werden unterstützt, wenn

  • die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt und
  • es sich um eine staatlich ankerkannte Ausbildung handelt.

Es werden jene Kosten berücksichtigt, die bei einer entsprechenden Ausbildung in der Schweiz anfallen würden. Höhere Kosten können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn die Ausbildung nur im Ausland möglich ist in die Berechnung einfliessen.

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Wie lange werden Ausbildungsbeiträge gewährt?

Stipendien sind auf die ordentliche Dauer einer Ausbildung beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn nur während eines Teils der Ausbildung Stipendien bezogen werden. Eine Verlängerung der beitragsberechtigten Ausbildungszeit ist nur in begründeten Fällen möglich.

Ausbildungswechsel oder -abbruch

Bei einem Ausbildungswechsel oder nach einem Ausbildungsabbruch wird nur in begründeten Fällen die gesamte Dauer einer neuen Ausbildung finanziert.

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Werden Zweitausbildungen mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt?

Stipendien und Darlehen für Zweitausbildungen aus zwingenden Gründen sind möglich, es besteht darauf jedoch kein Rechtsanspruch. An die Bewerberinnen und Bewerber werden deshalb besonders hohe Anforderungen bezüglich Eignung, Motivation und Eigenleistung gestellt.

Als Zweitausbildung gilt ein zweiter Abschluss auf derselben Stufe, zum Beispiel eine zweite Berufslehre EFZ oder ein zweiter Bachelor. Entsprechende Gesuche werden grundsätzlich von der Kommission für Ausbildungsbeiträge beurteilt.

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Werden Weiterbildungen mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt?

Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen können, im Normalfall durch Darlehen, unterstützt werden. Voraussetzung ist, dass eine eidgenössische Prüfung angestrebt wird und die Kurse vom SBFI als subventionsberechtigt anerkannt sind.

Liste der vom SBFI anerkannten vorbereitenden Kurse

Die nicht formalisierte berufsorientierte Weiterbildung sowie Kurse ohne anerkannten Abschluss werden nicht durch Ausbildungsbeiträge unterstützt.

Auch werden bestimmte Weiterbildungen von Personen gefördert, die bereits über einen Abschluss auf der Tertiärstufe verfügen. Zum Beispiel werden die Vorbereitung auf Staats- und Anwaltsexamen sowie Kurse im Bereich der Psychologie, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, unterstützt. Auch diese Weiterbildungen werden mit Darlehen gefördert. Andere Nachdiplom-Aus- und Weiterbildungen wie Doktoratsstudiengänge oder NDS-, CAS-, DAS-, MAS-Lehrgänge, die nicht zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, werden nicht mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt.

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Werden die eigenen Mietkosten berücksichtigt, wenn die Person in Ausbildung aus dem elterlichen Haushalt auszieht?

Die Kosten für einen eigenen Haushalt werden in folgenden Fällen übernommen:

  • Die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen elterlichem Wohnort und Ausbildungsort beträgt über eine Stunde pro Weg, und eine entsprechende Ausbildung wird in der Region Basel nicht angeboten.
  • Es bestehen zwingende soziale, familiäre oder gesundheitliche Gründe für einen eigenen Haushalt.
  • Die Person in Ausbildung führt einen eigenen Haushalt mit Partnerin, Partner oder eigenen Kindern. Die Einkünfte der Partnerin oder des Partners fliessen in die Stipendienberechnung mit ein.
  • Die Person in Ausbildung ist teilweise elternunabhängig. (vgl. vorherige Frage: Werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern immer berücksichtigt?).

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Unter welchen Bedingungen werden Darlehen gesprochen?

Für Weiterbildungen werden grundsätzlich nur Darlehen vergeben. Darlehen werden zudem für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gesprochen, zum Beispiel, wenn aus finanziellen Gründen keine Stipendien möglich sind, der Ausbildungserfolg ohne Unterstützung aber gefährdet wäre.

Darlehen können ergänzend zu Stipendien gesprochen werden, zum Beispiel wenn

  • der stipendienrechtliche Höchstbetrag die persönlichen Kosten nicht deckt
  • Elternbeiträge gemäss Stipendienberechnung nicht erbracht werden können oder
  • andere Gründe vorliegen, weshalb die gesprochenen Stipendien nicht ausreichen.

In begründeten Fällen werden Darlehen auch an Personen vergeben, die kurz vor ihrem Ausbildungsabschluss stehen, aber die beitragsberechtigte Studienzeit bereits überschritten haben.

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Stipendienanmeldung und Anmeldefristen: was gilt?

Das Antragsformular für ein Stipendiengesuch können Sie online beim Amt für Ausbildungsbeiträge bestellen (s. Link unten). Sofern Sie beitragsberechtigt sind, erhalten Sie danach das Antragsformular. Füllen Sie es aus und senden Sie es zusammen mit den benötigten Dokumenten an das Amt für Ausbildungsbeiträge.

Das Amt für Ausbildungsbeiträge prüft Ihr vollständig ausgefülltes und eingereichtes Antragsformular. Es entscheidet, ob die finanziellen Voraussetzungen für den Erhalt von Stipendien erfüllt sind.

Einreich-Termine

Das Amt für Ausbildungsbeiträge empfiehlt, das Antragsformular frühzeitig anzufordern, damit Sie es rechtzeitig einreichen können.

  • Das Antragsformular für eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II können Sie bis spätestens 30. September einreichen.
  • Das Antragsformular für eine Ausbildung auf der Tertiärstufe können Sie bis spätestens 31. Oktober einreichen.

Die Ausbildungsbeiträge für ein Stipendium werden jeweils für ein Ausbildungsjahr zugesprochen. Bei mehrjährigen Ausbildungen erhalten Sie vom Amt für Ausbildungsbeiträge rechtzeitig einen Erneuerungsantrag für das Folgejahr. Diesen füllen Sie ebenfalls vollständig aus und retournieren ihn.

Antragsformular für Ausbildungsbeiträge anfragen

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Welche Dokumente sind notwendig?

Zur Bearbeitung der Stipendiengesuche und zur Ermittlung der Höhe der Beiträge benötigt das Amt für Ausbildungsbeiträge verschiedene Unterlagen. Dazu gehören:

  • Schul- bzw. Studienbestätigung, Lehrvertrag, Ausbildungsvertrag
  • Steuerveranlagung der Person in Ausbildung und ihrer Eltern
  • Lohnausweise der Person in Ausbildung sowie der Eltern, gegebenenfalls auch der (Ehe-)Partnerin bzw. des (Ehe-)Partners
  • Taggeldabrechnungen, Rentenverfügung von AHV, IV, PK, Unfallversicherung, Verfügung von Ergänzungsleistungen, Abrechnung der Arbeitslosenkasse oder der Sozialhilfe
  • Aktuelle Kontoauszüge
  • Mietvertrag der Eltern und gegebenenfalls der Person in Ausbildung

Dem Antragsformular werden Kopien und keine Originaldokumente beigelegt.

Das Antragsformular enthält ausführliche Informationen zu den benötigten Dokumenten.

Antragsformular für Ausbildungsbeiträge anfragen

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Müssen Stipendien bei einem Ausbildungsabbruch zurückbezahlt werden?

Ein Abbruch der Ausbildung muss dem Amt für Ausbildungsbeiträge sofort gemeldet werden. Nach einem Ausbildungsabbruch erfolgen keinerlei Stipendienzahlungen mehr. Zu viel ausbezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden.

 

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